Satzung

Satzung 2016

Kategorie: Satzung

SATZUNG
des Dachverbandes der Ukrainischen Organisationen
in Deutschland e.V.

Präambel

Der Verein orientiert sich:

  • an der gemeinschaftlichen Bewahrung und Pflege der kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Ukrainern und Deutschen,
  • an der Erhaltung der ukrainischen Identität, Sprache, Kultur und des Brauchtums der Ukrainer im Ausland,
  • an der Koordination der Tätigkeit der ukrainischen Organisationen in Deutschland.
  • Er fördert demokratische Verhältnisse in der Ukraine und freie unbeeinflussten Wahlen und Referenden.
  • Er orientiert sich am Ideal des freien Menschen und seiner Würde
  • und an den Grund- und Menschenrechten, gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland. Im Ukrainischen „Objednannja ukrajinskych orhanisazij u Nimetschtschyni“ („Об’єднання Українських Організацій у Німеччині (ОУОН)“).

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenzusatz „eingetragener Verein“ e.V.

Sitz des Vereins ist Berlin und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ sowie Zwecke im Sinne von §53 der Abgabenordnung durch selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in Form von finanzieller und sozialer Unterstützung.

Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Gedanken der Völkerverständigung;
  2. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des Sports;
  3. die Förderung der Erhaltung und Pflege des ukrainischen Brauchtums und der ukrainischen Identität in Deutschland und Europa;
  4. die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland;
  5. die Förderung und Stärkung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates sowie der fundamentalen Menschenrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention;
  6. die zentrale Förderung und Verbesserung der Lage der Gesamtheit der Ukrainer und ihrer Gliederungen in Deutschland im Rahmen von Gesprächen, Verhandlungen und Abkommen mit den zuständigen Organen der Bundesrepublik;
  7. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht
  1. insbesondere mittels Durchführung und Förderung von Seminaren, Kolloquien, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen;
  2. durch Unterstützung, Beratung, Koordination und Mitrepräsentation ukrainischer bzw. deutsch-ukrainischer Vereine, Freundeskreise und anderen Institutionen mit gleichem Vereinszweck;
  3. durch Aufbau und Förderung von Beziehungen zu deutschen Institutionen des politischen Lebens und der demokratischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland, Beobachtung von Wahlen und Referenden;
  4. durch Förderung und Pflege der ukrainischen Sprache und des ukrainischen Kulturgutes sowie Mithilfe bei der Präsentation dieser Güter in Deutschland;
  5. durch Förderung und Beratung ukrainischer Schul- und Bildungseinrichtungen in der Bundesrepublik und Mithilfe bei der Integration von in Deutschland lebenden Ukrainern in das demokratische Gesellschaftssystem Deutschland;
  6. durch Zusammenarbeit mit dem Weltkongress der Ukrainer und seinen Mitgliedern sowie Zusammenarbeit mit den in den Staaten der Europäischen Union existierenden Dachverbänden der Ukrainer.

Bei dieser Zweckverwirklichung wird der Dachverband seine Mitglieder unterstützen, sie beraten und fördern, überörtliche Veranstaltungen und die Arbeit der einzelnen Mitglieder im Sinne der oben genannten Satzungszwecke koordinieren und bündeln sowie Mithilfe bei der Planung und Durchführung von Projekten leisten. Die gemeinsamen Ziele aller Mitglieder im Sinne der oben genannten Satzungszwecke erden durch Mithilfe bei der Planung und Durchführung vom Dachverband unterstützt.

Gleichzeitig obliegt es dem Dachverband, gemeinsame Ziele im Sinne der oben genannten Satzungszwecke zu entwickeln und den Mitgliedern vorzustellen und für die Durchführung und Umsetzung solcher Ziele die Mitarbeit der einzelnen Mitglieder zu gewinnen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vermögen des Vereins bilden Spenden, Unterstützungen und Zuwendungen einzelner Wohltäter sowie öffentlicher und privater Institutionen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können ausschließlich juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
  3. Ein automatisches Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Institutionen und Organisationen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, können vor die Mitgliederversammlung in Berufung gehen. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedervereins.
  5. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedschaft endet nach Ausschluss aus dem Verein, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen vorliegen. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand gestellt wird. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Mit der Streichung der Mitgliedschaft scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied seiner Pflicht, den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand im Abstand von jeweils 30 Kalendertagen zu leisten nicht nachkommt. Über die Streichung der Mitgliedschaft wird die betroffene Organisation (Mitglied) schriftlich benachrichtigt.
    Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung einen schriftlichen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich der Streichung. Kann eine Benachrichtigung aufgrund unbekannter Adresse weder auf dem Postweg noch per E-Mail zugestellt werden, erfolgt die Streichung nach sechs Monaten.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsatzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen sowie die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Änderung im Vorstand, in der Anschrift oder der E-Mail-Adresse sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  9. Die Mitglieder haben das Recht, an der Willensbildung des Dachverbandes durch Ausübung ihres Wahl-, Stimm- und Antragsrechts und auf Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§6 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalität werden durch die Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Prüfungsausschuss

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Dachverbandes und wählt den Vorstand durch Beschluss. Sie trägt den Namen „Dachverband der Ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V.“ und regelt alle Vereinsangelegenheiten, die über die Kompetenzen des Vorstands hinausgehen, insbesondere die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Berichts der drei von der Mitgliederversammlung einzusetzenden Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Durchführung von Neuwahlen und die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zweijährlich, spätestens bis zum Ende des letzten Jahresquartals vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten und zwei Monate vor dem Termin zur Post sowie per Email aufgegeben werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand aufgrund eigener Beschlüsse, nach dringendem Bedarf, auf schriftliches Verlangen des Prüfungsausschusses oder 30% der Vereinsmitglieder ein. Der Vorstand kann das Verlangen des Prüfungsausschusses oder der 30% der Vereinsmitglieder nicht ablehnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie des Grundes der Einberufung, spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Falls weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, legt der Vorstand unter Angabe des Datums und Uhrzeit einen neuen Termin fest. Die Einladungen erfolgen wie in §8, Punkt 3 festgelegt ist.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Vollmacht kann nicht an ein anderes Vereinsmitglied erteilt werden.

§9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen

  1. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Anwesenden ist eine schriftliche und geheime Abstimmung zulässig.
  3. Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung ist Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder nicht zustande, kann eine im zweiten Anlauf neu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschließen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er ist die gesetzliche Vertretung des Vereins und bleibt im Amt bis zur Neuwahl.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sekretär. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandvorsitzenden und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorstandvorsitzenden und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  3. Vorstands- und Prüfungsausschussmitglieder können nur aus den Mitgliedern der Mitgliedsorganisationen des Dachverbandes berufen werden.
  4. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit muss die Neuwahl in den darauffolgenden zwei Monaten erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden.
  5. Der Vorstand kann weitere Vertreter von Organisationen für besondere Aufgaben berufen und Fachausschüsse einsetzen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse erfordern mindestens drei Stimmen. Beschlüsse können auch durch die Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder per Telekonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im schriftlichen Verfahren sind fünf Stimmen des Vorstandes erforderlich. Für die Beschlüsse per Telekonferenz ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
  7. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied oder mindestens drei Vereinsmitglieder dies verlangen.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, wird der erste stellvertretende Vorsitzende zum Vorstandsvorsitzenden. Der zweite stellvertretende Vorsitzende wird dann erster stellvertretender Vorsitzender.
    Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses während der Amtsperiode aus, so berufen die verbleibenden Ausschussmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
    Über die Ersatzbesetzung des Vorstands oder Prüfungsausschusses ist eine gegenseitige Benachrichtigung zwingend.

§11 Prüfungsausschuss

  1. Der Prüfungsausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungsausschussmitgliedern.
  3. Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, jedes Kalenderjahr die Rechnungslegung sowie die Geschäfts- und Buchführung des Vorstandes zu prüfen. Ferner achtet der Prüfungsausschuss auf die Einhaltung der Satzung, der Satzungszwecke und –ziele.
  4. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse von dem Prüfungsausschuss erfordern mindestens zwei Stimmen.
  5. Falls zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses ausscheiden, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§12 Fachausschüsse

  1. Im Einvernehmen mit dem Vorstand können auf ukrainischer, deutscher, deutsch-ukrainischer und europäischer Ebene Fachausschüsse gegründet werden.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist insbesondere
  1. die Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozialen Kontakte mit der Ukraine und mit ukrainischen Institutionen außerhalb Deutschlands und der Ukraine;
  2. die Information der deutschen Bevölkerung über die Ukraine;
  3. die Vertretung deutsch-ukrainischer Interessen vor der Öffentlichkeit.

§13 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung ist eine Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Vereinsmitglieder müssen über die beabsichtigte Satzungsänderung mit einer Tagesordnung benachrichtigt werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung. Für eine Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei jedoch der Antrag zur Auflösung von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder unterstützt werden muss. Alle Vereinsmitglieder müssen über die Auflösung des Vereins mit einer Tagesordnung, Angabe von Ort und Zeit benachrichtigt werden.
  2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des Vereinszwecks fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das vorhandene Vereinsvermögen zu 50% an die „Apostolische Exarchie für kath. Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland“ und zu 50% an die „Ukrainische Orthodoxe Kirche in Deutschland“, die als steuerbegünstigte Körperschaften eingetragen sind. Diese Mittel sollen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie für die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer verwendet werden.

§15 Vereinsgründung

Tag der Vereinsgründung ist der 07. Oktober 2012 in Berlin.

 

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