Satzung

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SATZUNG

des Dachverbandes der ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V.

Die Satzung wurde am 7. Oktober 2012 in Berlin auf der Gründungsversammlung des Vereins einstimmig angenommen.

 

Präambel

Der Verein orientiert sich:
- an gemeinschaftlichen Bewahrung und Pflege der kulturellen, sozialen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Ukrainern und Deutschen

- an die Erhaltung der ukrainischen Identität, Sprache, Kultur und des Brauchtums der Ukrainer im Ausland

- an die Koordination der Tätigkeit der ukrainischen Organisationen in Deutschland

- an die Demokratie in der Ukraine und freie unbeeinflussten Wahlen und Referenden

- am Ideal des freien Menschen und seiner Würde

- an die Gewährung der Grund- und Menschenrechtegemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention

 

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

  1. Dachverband der ukrainischen Organisationen in Deutschland. Im Ukrainischen „ObjednannjaukrajinskychwNimechyni“ („Об’єднання українських організацій в Німеччині (ОУОН)“).
  2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenzusatz „eingetragener Verein“ e.V.
  3. Sitz des Vereins ist Berlin und wird in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

  1. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken;
  2. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des Sports;
  3. Die Förderung der Erhaltung und Pflege des ukrainischen Brauchtums und der ukrainischen Identität in Deutschland und Europa;
  4. Die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere zwischen der Ukraine und der Bundesrepublik Deutschland;
  5. Die Förderung und Stärkung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates sowie der fundamentalen Menschenrechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention;
  6. Die zentrale Förderung und Verbesserung der Lage der Gesamtheit der Ukrainer und ihrer Gliederungen in Deutschland im Rahmen von Gesprächen, Verhandlungen und Abkommen mit den zuständigen Organen der Bundesrepublik;

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht

  1. insbesondere mittels Durchführung und Förderung von Seminaren, Kolloquien, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen;
  2. Unterstützung, Beratung, Koordination und Mitrepräsentation ukrainischer bzw. deutsch-ukrainischer Vereine, Freundeskreise und anderen Institutionen mit gleichem Vereinszweck;
  3. Aufbau und Förderung von Beziehungen zu deutschen Institutionen des politischen Lebens und der demokratischen Parteien der Bundesrepublik Deutschland, Beobachtung von Wahlen und Referenden;
  4. Förderung und Pflege der ukrainischen Sprache und des ukrainischen Kulturgutes sowie Mithilfe bei der Präsentation dieser Güter in Deutschland;
  5. Förderung und Beratung ukrainischer Schul- und Bildungseinrichtungen in der Bundesrepublik und Mithilfe bei der Integration von in Deutschland lebenden Ukrainern in das demokratische Gesellschaftssystem Deutschland;
  6. Zusammenarbeit mit dem Weltkongress der Ukrainer und seinen Mitgliedern sowie Zusammenarbeit mit den in den Staaten der Europäischen Union existierenden Dachverbänden der Ukrainer

Bei dieser Zweckverwirklichung wird der Dachverband seine Mitglieder unterstützen, sie beraten und fördern, überörtliche Veranstaltungen und die Arbeit der einzelnen Mitglieder koordinieren und bündeln. Die gemeinsamen Ziele aller Mitglieder im Sinne der oben genannten Satzungszwecke erden durch Mithilfe bei der Planung und Durchführung vom Dachverband unterstützt.

Gleichzeitig obliegt es dem Dachverband, gemeinsame Ziele im Sinne der oben genannten Satzungszwecke zu entwickeln und den Mitgliedern vorzustellen und für die Durchführung und Umsetzung solcher Ziele die Mitarbeit der einzelnen Mitglieder zu gewinnen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Dachverband der Ukrainer in Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vermögen des Vereins bilden Spenden, Unterstützungen und Zuwendungen einzelner Wohltäter sowie öffentlicher und privater Institutionen.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können ausschließlich juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins.
  3. Ein automatisches Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Institutionen und Organisationen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wurde, können in Berufung vor die Mitgliederversammlung gehen. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedervereins.
  5. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Die Mitgliedschaft endet nach Ausschluss aus dem Verein, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder grobe Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen vorliegen. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, der von jedem Vereinsmitglied beim Vorstand gestellt wird. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§6 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalität werden durch die Beitragsordnung bestimmt. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Prüfungsausschuss

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und wählt durch Beschluss den Vorstand. Sie trägt den Namen „Dachverband der ukrainischen Organisationen in Deutschland e.V.“ und regelt alle Vereinsangelegenheiten, die über die Kompetenzen des Vorstands hinausgehen, insbesondere die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands und des Berichts der drei von der Mitgliederversammlung einzusetzenden Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstands, die Durchführung von Neuwahlen und die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zweijährlich, spätestens bis zum Ende des letzten Jahresquartals vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten und zwei Monate vor dem Termin zur Post sowie per Email aufgegeben werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand aufgrund eigener Beschlüsse, nach einem dringenden Bedarf, auf schriftliches Verlangen des Prüfungsausschusses oder 30% der Vereinsmitglieder ein. Der Vorstand kann das Verlangen des Prüfungsausschusses oder der 30% der Vereinsmitglieder nicht ablehnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie des Grundes der Einberufung, spätestens ein Monat vor dem angesetzten Termin.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  6. Falls weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, legt der Vorstand unter Angabe des Datums und Uhrzeit einen neuen Termin fest. Die Einladungen erfolgen wie im §8, Punkt 3 festgelegt ist.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Eine Vollmacht kann nicht an ein anderes Vereinsmitglied erteilt werden.

§9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlungen

  1. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Anwesenden ist eine schriftliche und geheime Abstimmung zulässig.
  3. Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung ist Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder nicht zustande, kann eine im zweiten Anlauf neu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschließen.

 §10 Vorstand

  1. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er ist die gesetzliche Vertretung des Vereins und bleibt im Amt bis zur Neuwahl.
  2. Der Vorstand besteht aus den Vorstandsvorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzende, dem Schatzmeister und dem Sekretär. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  3. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit muss die Neuwahl in den darauffolgenden zwei Monaten erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden.
  4. Der Vorstand kann weitere Vertreter von Organisationen für besondere Aufgaben berufen und Fachausschüsse einsetzen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse erfordern mindestens drei Stimmen.Beschlüsse können auch durch die Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder per Telekonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im schriftlichen Verfahren sind fünf Stimmen des Vorstandes erforderlich. Für die Beschlüsse per Telekonferenz ist eine einfache Mehrheit notwendig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
  6. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied oder mindestens drei Vereinsmitglieder dies verlangen.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§11 Prüfungsausschuss

  1. Der Prüfungsausschuss wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungsausschussmitgliedern.
  3. Die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, jedes Kalenderjahr die Rechnungslegung sowie die Geschäfts- und Buchführung des Vorstandes zu prüfen. Ferner achtet der Prüfungsausschuss auf die Einhaltung der Satzung, der Satzungszwecke und –ziele.
  4. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse von dem Prüfungsausschuss erfordern mindestens zwei Stimmen.
  5. Falls zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses ausscheiden, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§12 Fachausschüsse

  1. Im Einvernehmen mit dem Vorstand können auf ukrainischer, deutscher, deutsch-ukrainischer und europäischer Ebene Fachausschüsse gegründet werden.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist insbesondere
  3. die Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und sozialen Kontakte mit der Ukraine und mit ukrainischen Institutionen außerhalb Deutschlands und der Ukraine;
  4. die Information der deutschen Bevölkerung über die Ukraine;
  5. die Vertretung deutsch-ukrainischer Interessen vor der Öffentlichkeit.

§13 Satzungsänderung

  1. Zu einem Beschluss über die Vereinssatzung ist eine Zweidrittelstimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Alle Vereinsmitglieder müssen über die beabsichtigte Satzungsänderung mit einer Tagesordnung benachrichtigt werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins liegt ausschließlich im Kompetenzbereich der Mitgliederversammlung. Für eine Auflösung des Vereins gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei jedoch der Antrag zur Auflösung von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder unterstützt werden muss. Alle Vereinsmitglieder müssen über die Auflösung des Vereins mit einer Tagesordnung, Angabe von Ort und Zeit benachrichtigt werden.
  2. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls des Vereinszwecks fällt nach Abzug aller Verbindlichkeiten das vorhandene Vereinsvermögen zu 50% an die „Apostolische Exarchie für kath. Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland“ und zu 50% an die „Ukrainische Orthodoxe Kirche in Deutschland“, die als steuerbegünstigte Körperschaften eingetragen sind. Diese Mittel soll ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer verwendet werden.

 §15 Vereinsgründung

Tag der Vereinsgründung ist der 07. Oktober 2012 in Berlin.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S.4 BGB wird versichert.

 

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